Satzung

des Heimatkundevereins Berchtesgaden e.V.

(zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. März 2012)

§ 1

Die Geschichts- und Heimatfreunde von Berchtesgaden und Umgebung bilden einen Verein mit der Bezeichnung “Heimatkundeverein Berchtesgaden”. Er hat seinen Sitz in Berchtesgaden und wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein, der bis März 2012 den Namen „Verein für Heimatkunde des Berchtesgadener Landes“ trug, übernimmt die Aufgaben des am 26. Februar 1896 gegründeten “Vereins für Geschichtskunde des Berchtesgadener Landes” und betrachtet sich als dessen Nachfolger.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und zwar: die Pflege und Förderung der Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Veranstaltung von Vorträgen und Führungen heimatkundlicher Art.
b) Veröffentlichung von heimatkundlicher Literatur.
c) Schutz, Erhaltung und gegebenenfalls Erwerb von historisch wertvollen Gegenständen.

§ 3

Der Vorstand besteht aus:
        a)  der/dem ersten Vorsitzenden,
        b)  der/dem zweiten Vorsitzenden,
        c)  der/dem Schriftführer/in
        d)  der/dem Kassier/erin,
        e)  bis zu 4  Beisitzer/innen.

§ 4

Die/der erste und die/der zweite Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB. Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Die/der Schriftführer/in führt die Protokolle und die Aufzeichnung der gefassten Beschlüsse.
Die/der Kassier/erin hebt die Vereinsbeiträge ein, führt die Kassengeschäfte und legt
alljährlich Rechnung. Bei Barabhebungen über 250 Euro sind 2 Unterschriften von Vorstandsmitgliedern nach § 3 a - d erforderlich. 
Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Vereinsmitglieder, welche die Richtigkeit
der Kassenführung prüfen und bestätigen.

§ 5

Zum Eintritt in den Verein ist jede/r Heimatfreund/in sowie jede Vereinigung und juristische Person berechtigt. Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

§ 6

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Jahresende zulässig und muss schriftlich erklärt werden. Ist ein Mitglied mit mindestens 2 Jahresbeiträgen im Rückstand, so kann es durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, ohne dass es einer vorherigen Mahnung oder Fristsetzung bedarf.
Über einen Ausschluss aus anderen Gründen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8

Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, in welcher die Jahresrechnung vorzulegen und über das abgelaufene Jahr Bericht zu erstatten ist. Die Vereinsmitglieder sind hierzu mindestens eine Woche vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der lokalen Presse unter Angabe der Tagesordnung zu laden.

§ 9

Alle vier Jahre wird in der Mitgliederversammlung der Vorstand neu gewählt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, falls kein anwesendes Mitglied geheime Wahl durch Stimmzettel verlangt. Jeder Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wenn Lücken eintreten, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl
statt.

§ 10

Der Verein kann Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit. Die Ernennung geschieht durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 11

In allen Fällen - mit Ausnahme von § 12 - entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

§ 12

Satzungsänderungen und die Auflösung oder Aufhebung des Vereins können nur mit 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Landkreis Berchtesgadener Land zu Gunsten des Heimatmuseums Berchtesgaden zu.

§ 13

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Gründungsversammlung am 26. November 1962 in Kraft.